§ 17b NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Betreuung und Förderung
§ 17b NWaldLG – Förderung der Betreuung
Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein.