§ 17a NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Betreuung und Förderung
§ 17a NWaldLG – Waldbauliche Förderung
Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO2-Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen.