§ 72 NVwVGNiedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)Landesrecht NiedersachsenZweiter Teil – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und UnterlassungenTitel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)Normgeber: NiedersachsenAmtliche Abkürzung: NVwVGGliederungs-Nr.: 20210030000000Normtyp: Gesetz§ 72 NVwVG – Öffentlich-rechtliche VerträgeDie §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.Drucken