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§ 11 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NVersRücklG – Kommunale Versorgungsrücklagen

(1) Die kommunalen Körperschaften bilden Versorgungsrücklagen, die als Sonderrücklagen in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen sind. Die Mittel der Rücklage sind sicher und mit angemessenem Ertrag anzulegen. Die Erträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage darf weder für Betriebsmittel der Kasse noch für innere Darlehn in Anspruch genommen und auch nicht beliehen werden.

(2) Die Verwaltung der Versorgungsrücklage einschließlich der Anlage der Mittel kann auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

(3) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen der Versorgungsrücklage Mittel nicht mehr zugeführt werden.