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§ 42 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NVerfSchG – Übergangsvorschrift

Auf Vertrauenspersonen, die am 31. Oktober 2016 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 5 erst am 1. Mai 2017 Anwendung.