§ 40 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle
§ 40 NVerfSchG – Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag
(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2Ausschussmitglieder, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.
(2) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.