§ 34 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle
§ 34 NVerfSchG – Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzender Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.