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§ 34 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 34 NVerfSchG – Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzender Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.