§ 33b NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Sechstes Kapitel – Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
§ 33b NVerfSchG – Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 3 findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 24, 27, 29, und 33 Abs. 1 bis 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, der §§ 36, 37, 38, 45, 54, 55 und 58 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie der §§ 59 und 60, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind.