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§ 32a NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Fünftes Kapitel – Übermittlung

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 32a NVerfSchG – Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg

1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten

  1. 1.

    an Polizeibehörden des Landes in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 4 und 6,

  2. 2.

    an sonstige inländische Behörden in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 und

  3. 3.

    an in der Präventionsarbeit bewährte Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 7

übermitteln, soweit die empfangende Behörde oder Stelle die personenbezogenen Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.