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§ 30 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Viertes Kapitel – Auskunft

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NVerfSchG – Auskunft an betroffene Personen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. 2Über personenbezogene Daten aus Akten, die nicht zu den betroffenen Personen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die personenbezogenen Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Personen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. 3Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Die Auskunftserteilung ist abzulehnen, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen,

  3. 3.

    die Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung die Interessen der antragstellenden Person überwiegen oder

  4. 4.

    durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist und deshalb die Interessen der antragstellenden Person ausnahmsweise zurücktreten müssen.

2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung. 3Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine besonders bestellte Beschäftigte oder einen besonders bestellten Beschäftigten, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat, damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlung.

(4) 1Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2Die Gründe der Ablehnung sind zu dokumentieren. 3Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. 4Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 5Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf Verlangen die von der antragstellenden Person begehrte Auskunft zu erteilen. 6Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.