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§ 27 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Drittes Kapitel – Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NVerfSchG – Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

1Eine Speicherung, Veränderung oder Verwendung der nach § 26 gespeicherten personenbezogenen Daten für einen anderen in § 12 Abs. 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn die personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind und im Fall eines zur Erhebung eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittels oder besonderen Auskunftsverlangens dieses auch für den anderen Zweck hätte eingesetzt werden dürfen. 2Die nach § 26 Abs. 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur unter den dort genannten Voraussetzungen für einen anderen Zweck gespeichert, verändert und verwendet werden.