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§ 26 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Drittes Kapitel – Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NVerfSchG – Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind, und

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in dem oder für das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist,

  2. 2.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt,

  3. 3.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die betroffene Person mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb die Speicherung, Veränderung oder Verwendung zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unumgänglich ist, oder

  4. 4.

    dies zur Gewinnung oder Überprüfung von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen oder Informanten, überworbenen Agentinnen oder Agenten oder Gewährspersonen erforderlich ist.

2Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht in der Verdachtsgewinnungsphase. 3Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und verwendet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(2) 1Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder durch ein besonderes Auskunftsverlangen erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels zu kennzeichnen. 2Bei den nach § 23 Abs. 6 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. 2Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei den nach § 25 Abs. 2 Satz 5 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(4) Die Speicherung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 zulässig.