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§ 24 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NVerfSchG – Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen.

(2) 1Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    ein Ersuchen nach § 23 Abs. 1 oder ein Abruf im automatisierten Abrufverfahren nach § 23 Abs. 2 den Zweck der Maßnahme gefährden würde und

  2. 2.

    die betroffene Person durch eine anderweitige Datenerhebung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.

(3) Die Einsichtnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet.

(4) 1Jede Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 2Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen.