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§ 22 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NVerfSchG – Mitteilung an betroffene Personen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 12 nach seiner Beendigung den betroffenen Personen mitzuteilen. 2Dasselbe gilt für Observationen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt wurden. 3Die Verfassungsschutzbehörde hat auch die besonderen Auskunftsverlangen nach Erteilung der Auskunft den betroffenen Personen mitzuteilen; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. 4In der Mitteilung ist auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels oder für das besondere Auskunftsverlangen und auf das Auskunftsrecht nach § 30 hinzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

(2) 1Die Mitteilung wird zurückgestellt, solange

  1. 1.

    eine Gefährdung des Zwecks des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens nicht ausgeschlossen werden kann,

  2. 2.

    durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,

  3. 3.

    ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder

  4. 4.

    durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels der weitere Einsatz der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 9 genannten Personen gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2Wird die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 3Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen. 4Auch jede weitere Zurückstellung bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission; Satz 3 gilt entsprechend. 5Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Mitteilung unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Mitteilung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für die Mitteilung von besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 7Wird in diesen Fällen die Mitteilung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so ist die Zurückstellung unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(3) 1Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder nach Erteilung der Auskunft noch nicht entfallen ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung der personenbezogenen Daten vorliegen und

  4. 4.

    die G 10-Kommission zustimmt.

2Bei nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bei besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es abweichend von Satz 1 Nr. 4 der Zustimmung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.