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§ 17 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NVerfSchG – Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen

Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.