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§ 13 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NVerfSchG – Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. 1.

    in einem oder für ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,

  2. 2.

    in herausgehobener Funktion in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist oder

  3. 3.

    eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(3) 1Die Datenerhebung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. 2Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenerhebung unvermeidbar als Dritte betroffen werden.