Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NVAbstG – Anzeigeverfahren

(1) 1Die Absicht, Unterschriften für ein Volksbegehren zu sammeln, ist schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen. 2Die Anzeige muss den Gesetzentwurf und die Begründung enthalten und die Vertreterinnen und Vertreter benennen. 3Die Anzeige muss von allen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben sein.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt dem Landtag und der Landesregierung das beabsichtigte Volksbegehren mit.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt den Vertreterinnen und Vertretern ein Muster, nach dem die Unterschriftenbögen für das Volksbegehren zu gestalten sind.

(4) Das beabsichtigte Volksbegehren ist mit einer kurz gefassten Wiedergabe seines Inhalts und der Angabe der Vertreterinnen und Vertreter im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.