§ 7 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 7 NStGHG – Stellvertretende Mitglieder
Die Regelungen für Mitglieder gelten auch für stellvertretende Mitglieder. Die Amtszeit der stellvertretenden Mitglieder wird durch das Ausscheiden der Mitglieder, die sie persönlich vertreten, nicht berührt. Die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied wird auf die höchstzulässige Amtszeit eines Mitglieds nicht angerechnet. Ein stellvertretendes Mitglied wird tätig, solange das Mitglied, das es vertritt, verhindert ist oder nach dessen Ausscheiden eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger noch nicht ernannt worden ist.