§ 33 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebenter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 8 (abstrakte Normenkontrolle)
§ 33 NStGHG – Antrag
In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung ist das Landesrecht zu bezeichnen, über dessen förmliche oder sachliche Vereinbarkeit mit der Verfassung es Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel gibt.