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§ 34 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 34 NSpG – Übergangsregelung

Ein bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits amtierender Verwaltungsrat und sein bereits gebildeter Kreditausschuss bleiben für die Dauer der allgemeinen kommunalen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften dieses Gesetzes.