§ 34 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 NSpG – Übergangsregelung
Ein bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits amtierender Verwaltungsrat und sein bereits gebildeter Kreditausschuss bleiben für die Dauer der allgemeinen kommunalen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften dieses Gesetzes.