§ 25 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Sparkassen → Vierter Abschnitt – Staatsaufsicht
§ 25 NSpG – Aufsicht
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Sparkassenaufsicht stellt sicher, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.