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§ 21 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 21 NSpG – Beschäftigte der Sparkasse

(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Sparkasse bestimmen sich nach den für die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) § 15 gilt für die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Beschäftigten der Sparkasse entsprechend.

(3) Für dienstrechtliche Maßnahmen und für die Entbindung von der Schweigepflicht (Absatz 2) ist hinsichtlich der Vorstandsmitglieder der Verwaltungsrat und hinsichtlich der übrigen Beschäftigten der Sparkasse der Vorstand zuständig.