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§ 81 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 81 NSchG – Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften

(1) 1Schülerrat und Klassenschülerschaften können eigene Veranstaltungen durchführen und Schülerarbeitsgemeinschaften einrichten. 2Ihnen kann mit ihrer Zustimmung auch die Verwaltung schulischer Einrichtungen übertragen werden.

(2) 1Die Schulleitung ist über die Veranstaltungen und die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften vorher zu unterrichten. 2Die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule ist zu gestatten; Zeitpunkt, Art und Dauer der Benutzung sind mit der Schulleitung abzustimmen. 3Die Schulleitung kann Auflagen machen oder die Benutzung verbieten, wenn der Bildungsauftrag der Schule (§ 2) oder die Erhaltung der Sicherheit es erfordert. 4Gegen ein Verbot oder eine Auflage nach Satz 3 kann bei der Schule Beschwerde eingelegt werden.

(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt.