§ 8 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 8 NSchG – Abschlüsse im Sekundarbereich I
1Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. 2Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. 3Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.