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§ 179 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 179 NSchG – Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger

(1) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Berufsfachschule - Altenpflege - sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.

(2) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.