§ 87 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Dritter Unterabschnitt – Dienstgerichtshof
§ 87 NRiG – Besetzung
Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und zwei nichtständigen beisitzenden Mitgliedern.