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§ 74a NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 74a NRiG – Budgetrat

(1) 1Budgeträte werden gebildet bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften. 2§ 68 Sätze 2 bis 4 und § 68b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Richtervertretungen die Staatsanwaltsvertretungen treten.

(2) Dem bei einer Generalstaatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. 1.

    ihre Leitung,

  2. 2.

    die oder der Beauftragte für den Haushalt,

  3. 3.

    die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,

  4. 4.

    ein entsandtes Mitglied des Bezirksstaatsanwaltsrats und

  5. 5.

    ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(3) Dem bei einer Staatsanwaltschaft gebildeten Budgetrat gehören an:

  1. 1.

    ihre Leitung,

  2. 2.

    die oder der Beauftragte für den Haushalt,

  3. 3.

    ein entsandtes Mitglied des Staatsanwaltsrats und

  4. 4.

    ein entsandtes Mitglied des Personalrats

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 3 Nrn. 3 und 4 werden von der jeweiligen Staatsanwaltsvertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.