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§ 68c NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Dritter Abschnitt – Rechtsweg

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 68c NRiG – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen und der Einigungsstellen

(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Wahl zu den Richtervertretungen, der Bestellung der Mitglieder der Einigungsstellen oder der Tätigkeit der Richtervertretungen oder der Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. 3Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Hannover.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 19 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 84 NPersVG.