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§ 68b NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Zweiter Abschnitt – Budgetrat

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 68b NRiG – Geschäftsordnung

1Der Budgetrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere sein Verfahren zu regeln ist. 2In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, dass der Budgetrat um zusätzliche Mitglieder erweitert wird.