§ 68b NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Zweiter Abschnitt – Budgetrat
§ 68b NRiG – Geschäftsordnung
1Der Budgetrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere sein Verfahren zu regeln ist. 2In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, dass der Budgetrat um zusätzliche Mitglieder erweitert wird.