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§ 68a NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Zweiter Abschnitt – Budgetrat

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 68a NRiG – Zusammensetzung des Budgetrats

(1) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 8 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. 1.

    die Gerichtsleitung,

  2. 2.

    die oder der Beauftragte für den Haushalt,

  3. 3.

    die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichte des jeweiligen Bezirks,

  4. 4.

    bei einem Oberlandesgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirksrichterrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Hauptrichterrats und

  5. 5.

    ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.

(2) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 bis 7 und 9 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:

  1. 1.

    die Gerichtsleitung,

  2. 2.

    die oder der Beauftragte für den Haushalt,

  3. 3.

    bei den Landgerichten die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des jeweiligen Bezirks,

  4. 4.

    ein entsandtes Mitglied des Richterrats und

  5. 5.

    beim Landesarbeitsgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Personalrats.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nrn. 4 und 5 werden von der jeweiligen Richtervertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.