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§ 17 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Richtervertretungen → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 17 NRiG – Dienststellen

1Dienststellen sind die Gerichte. 2Für das Gericht handelt seine Leitung (Präsidentin oder Präsident, Direktorin oder Direktor). 3Diese kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder durch eine von ihr bestimmte Richterin oder durch einen von ihr bestimmten Richter vertreten lassen. 4Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Richtervertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.