§ 105 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Versetzungsverfahren
§ 105 NRiG – Urteilsformel
In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.