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§ 7c NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7c NPflegeG – Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Förderung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Voraussetzung für die Förderung nach den §§ 7a und 7b ist der Nachweis einer Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Abrechnungszeiträume einer Pflegeeinrichtung, in denen nach dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes niedersachsenweit der Betrieb der jeweiligen Einrichtungsart untersagt worden ist.

Zu § 7c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244), geändert durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).