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§ 92 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → S i e b e n t e s  K a p i t e l – Öffentliche Schulen und Studienseminare

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 92 NPersVG – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für

  1. 1.

    Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),

  2. 2.

    die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,

  3. 3.

    die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten.

(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.