Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NPersVG – Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer

(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. 2Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.

(2) 1Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens

  1. 1.

    ein Zwanzigstel der Beschäftigten in der Dienststelle diesem Geschlecht angehört und

  2. 2.

    einer Gruppe, in der Frauen und Männer vertreten sind, mehr als ein Sitz zusteht.

2Dieser Sitz ist der Gruppe zuzurechnen, in der das in der Minderheit befindliche Geschlecht am stärksten vertreten ist. 3Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.