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§ 41 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 41 NNatSchG – Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

(1) Der Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG ist bei der Naturschutzbehörde, im Fall einer beantragten Befreiung von Geboten oder Verboten einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Gemeinde zu stellen.

(2) § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG findet keine Anwendung.