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§ 39 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 39 NNatSchG – Betretensrecht
(zu § 65 BNatSchG)

1Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. 1.

    Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und

  2. 2.

    Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten

betreten. 2Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. 3Sie dürfen dort auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen, Arten- oder Biotoperfassungen und ähnliche Arbeiten vornehmen; diese sind rechtzeitig anzukündigen. 4Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn durch sie der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 5Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ankündigung öffentlich bekannt gemacht werden. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.