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§ 1a NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 1a NNatSchG – Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus
(zu § 1 BNatSchG)

(1) 1Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. 2Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wirkt die oberste Landwirtschaftsbehörde darauf hin, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu 15 Prozent nach den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 87 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet wird.