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§ 62 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Abschnitt – Grenzabstände für Gebäude im Außenbereich

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 62 NNachbG – Ausschluss des Beseitigungsanspruches

Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes, das einen geringeren als den in § 61 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    wenn das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und sein Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht,
  2. 2.
    wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach der Errichtung oder Erhöhung des Gebäudes Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.