§ 52 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
§ 52 NNachbG – Ausnahmen
(1) § 50 gilt nicht für
- 1.Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen,
- 2.Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern,
- 3.Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.