Gesetze

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§ 51 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 51 NNachbG – Bestimmung des Abstandes

Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen.