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§ 45 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 NLVO – Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten (1)

(1) Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 frühestens von der Vollendung des 30. Lebensjahres an. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§ 11, 12 und 35 Abs. 4 anzuwenden.

(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).