§ 35 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 35 NKWO – Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück, so unterrichtet die Wahlleitung unverzüglich eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages.
(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages gilt § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.