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§ 25 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 NKWO – Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, weist bei Sonderwahlbezirken die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind, darauf hin, dass diese ihr Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten und für eine damit verbundene Direktwahl nur in ihrem Wahlbereich oder durch Briefwahl ausüben können.

(2) Für die Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die wahlberechtigten Personen darauf hinzuweisen sind, dass sie im Sonderwahlbezirk wählen können, wenn sie von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, in der sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben.