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§ 20 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Erster Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 NKWO – Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Wer nach § 18 Abs. 2 NKWG einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. 2Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) 1Hält die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. 2Andernfalls hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen. 3Hierfür legt sie den Berichtigungsantrag mit den Beweismitteln und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlleitung vor. 4Die Gemeindewahlleitung teilt den Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung des Gemeindewahlausschusses mit. 5Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. 6Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er nach Aktenlage.

(3) Einem Antrag, eine Person aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(4) 1Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. 2Wer aufgrund eines Berichtigungsantrags in das Wählerverzeichnis nachgetragen wird, erhält eine Wahlbenachrichtigung.

(5) Die Gemeindewahlleitung teilt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über den Berichtigungsantrag unverzüglich der für die Wahl jeweils zuständigen Wahlleitung mit.

(6) 1Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 2§ 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.