§ 45k NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl
§ 45k NKWG – Wählerverzeichnis für die Stichwahl
1Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
- 1.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
- 2.
Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,
von Amts wegen nachzutragen sind. 2Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.