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§ 29a NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 29a NKatSG – Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben zu dulden, dass Einsatzkräfte und andere bei einem Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten und benutzen, soweit dies zur Vorbereitung der Bekämpfung oder Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist.

(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde oder ihrer oder seiner Beauftragten oder ihrem oder seinem Beauftragten oder der Technischen Einsatzleitung angeordnet worden sind.

(3) 1Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Zwecken der Gefahrenabwehr ohne Entschädigung zu dulden. 2Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.