§ 93a NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 93a NJG – Anzahl der Kammern
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Anzahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht. 2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hierfür Weisungen erteilen.