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§ 78 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 78 NJG – Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) 1Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht werden durch eine Versammlung von Wahlbevollmächtigten gewählt. 2Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Bezirk des Verwaltungsgerichts wählen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der Versammlung der Wahlbevollmächtigten. 3Die Zuständigkeit der Vertretungen der großen selbständigen Städte, der selbständigen Gemeinden, der Stadt Göttingen und der Landeshauptstadt Hannover wird ausgeschlossen.

(2) 1Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die oder der Vorsitzende beruft die Versammlung ein. 3Zu ihrer ersten Sitzung wird die Versammlung von demjenigen Mitglied der Versammlung einberufen, das die Kommune vertritt, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.

(3) 1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) 1Die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute werden für fünf Jahre gewählt. 2Sie bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. 3Wird während der Amtsperiode die Wahl einer neuen Vertrauensperson erforderlich, so wird diese für den Rest der Wahlperiode gewählt.

(5) 1Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute. 2Absatz 4 gilt entsprechend.