§ 58 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
§ 58 NJG – Allgemeines
Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare gelten, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die §§ 59 bis 64.